Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Definition und Geltungsbereich
- Diese
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
- Unsere
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des
Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos
liefern.
- Von
diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind
nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
- Angebot, Lieferumfang und Abrufaufträge
- Unsere
Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Die
Schriftform ist auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.Sofern eine
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses
innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Die
zum Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
- Teillieferungen sind zulässig.
- Generell sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10% berechtigt.
- Falls
nicht ausdrücklich im Auftrag anders angegeben, sind Nacharbeiten und
damit verbundene Toleranzunterschreitungen bei bis zu 10% der
Liefermenge zulässig.
- Bei
Abrufaufträgen über eine bestimmte Warenmenge ist diese vom Besteller
innerhalb der vereinbarten Zeit - fehlt eine solche Vereinbarung- innerhalb
von 12 Monaten ab Vertragsschluss abzurufen. Wird innerhalb der
Abrufzeit nicht die gesamte vereinbarte Liefermenge abgerufen, sind wir
von der Vorleistungspflicht befreit und berechtigt, den Kaufpreis für
die nicht abgerufene Menge Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen
- Werkzeugkosten
- Fertigen
wir zur Ausführung der Lieferaufträge im Auftrag des Kunden
Sonderwerkzeuge, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Bei
Festaufträgen mit verbindlichen Abnahmemengen kann auch vereinbart
werden, die Werkzeugkosten auf den Teilepreis umzulegen. In allen Fällen
bleiben die Sonderwerkzeuge unser Eigentum. 2 Jahre nach der letzten
Lieferung einer Sonderanfertigung sind wir zur Verschrottung der
Sonderwerkzeuge berechtigt.
- Preis und Zahlung
- Bei
einem Nettowarenwert über € 1.500,- wird innerhalb von Deutschland auf
die Berechnung der Verpackungskosten verzichtet, außerdem liefern wir ab
diesem Warenwert im Inland als Frachtgut frei Haus. Ausgenommen hiervon
sind die Berechnung der gesetzlichen Maut, ein Logistikzuschlag von €
5,10 / Palette sowie der variable Dieselzuschlag (Dieselfloater) unseres
Logistikpartners. Die Abrechnung erfolgt in Euro.
- Alle
Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders
vereinbart, sofort bei Erhalt der Lieferung, ohne jeglichen Abzug
fällig. Wir behalten uns vor, nach unserem Ermessen, Zahlungen gegen
Vorkasse, PayPal oder Lastschrift zu verlangen. Zahlungen gelten nur in
dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen
können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an. Diskont
und Spesen trägt der Käufer.
- Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von Mindestens 8 % über dem Basiszinssatz.
- Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen
ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten, anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Tritt
eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, durch die unsere
Ansprüche gefährdet werden, wird insbesondere die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens für das Vermögen des Kunden beantragt, so sind wir
nach unserer Wahl berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des
Liefervertrages zurückzutreten, Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug
um Zug gegen Leistung zu verlangen.
- Für
Lieferungen, die vereinbarungsgemäß oder aufgrund von Umständen, die
wir nicht zu vertreten haben, mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen, können angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn
sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Preise und Kosten,
insbesondere für Personal, Rohstoffe und Energie, seit Auftragsannahme
wesentlich erhöht haben.
- Soweit
nicht anders vereinbart beinhalten unsere Basispreise bereits Kupfer im
Wert von € 150,-- / 100 kg. Der Kupferzuschlag wird am Tag der
Versandbereitschaft der Ware laut entsprechender Kupfer-Notierung (LME) zzgl.
1% Beschaffungskostenzuschlag separat in Rechnung gestellt.
- Falls
eine Metalleindeckung und Beschaffung zur Kupfer-Notierung wie unter 4.7
nicht möglich oder in vollem Umfang gewährleistet ist, rechnen wir zu
den tatsächlichen Metallbeschaffungspreisen ab.
- Gefahrübergang und Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Mangels
besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir
die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls der Versand
sich ohne unser Verschulden verzögert, die Versandbereitschaft der Ware
gemeldet haben und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr
übernommen haben.
- Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten der
Auftragsausführung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis
zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten (Annahmeverzug) hat, so
- geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über;
- lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden;
- bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung
- haben
wir das Recht, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und deren
fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
- Höhere Gewalt
- Änderungswünsche
des Kunden sowie unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu
vertretende Ereignisse (z. B. Streiks oder Aussperrungen,
Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und
Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch,
wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten eintreten.
- Ist
die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide
Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind
in diesem Fall ausgeschlossen.
- Eigentumsvorbehalt
- Wir
behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht
ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den
anerkannten Saldo. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch
wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich
vertragswidrig verhält.
- Der
Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern . Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde
unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall
- Die
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich
das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt
an. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir
Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
- Der
Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
entsprechend dem Verhältnis der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
Verarbeitung und der anderen Materialien im Voraus ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen
diesen oder Dritte erwachsen.
- Der
Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Ist
dies aber der Fall, können wir die Befugnis zur Weiterverarbeitung
widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von
Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Solange
der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen
oder Verpfändungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich
mitzuteilen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteig.
- Haftung für Verzug
- Wir
haften für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns im Rahmen der Verzugshaftung keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir
haften für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Soweit uns in
diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Verzugshaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
- Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Verzugshaftung ausgeschlossen.
- Haftung für Mängel
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Mängel und Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens
jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3
Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen
überschritten, erlöschen die Gewährleistungsansprüche und alle weitern
Ansprüche gem. §377 HGB.
- Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Mangels
abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringe, technisch
nicht vermeidbare, Abweichungen der Qualität, Farbe, Länge, oder der
Ausrüstung keine Mängel. Das Gleiche gilt für den üblichen Verschleiß.
- Soweit
ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach unserer Wahl
Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nacherfüllung sind wir
verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf-wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Schlägt
die Nacherfüllung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller
berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese
Bestellung zu verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten.
- Bei
wesentlichen Fremderzeugnissen sind wir berechtigt, unsere Haftung
zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken,
die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei
denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder
der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden
kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer
9.4. zu.
- Wir
haften für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
uns im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir
haften für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Soweit uns in
diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Die
Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
- Haftungsbegrenzung
- Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Für
einfache Fahrlässigkeit haften wir–außer im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –nur, sofern wesentliche
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions-und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit –außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –ausgeschlossen.
- Eine weitergehende Haftung ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw.-ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
- Soweit die Haftung nach Ziffern 2und 3ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von uns.
- Für
die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines
Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten.
Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne
grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des
Schädigers erlangen müsste. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Mangels
anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus
den Lieferverträgen einschließlich Zahlungen unser Geschäftssitz.
- Für
alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist ausschließlicher
Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am
Geschäftssitz des Käufers zu klagen.
- Es
gilt ausschließlich deutsches Recht unter ausdrücklicher Einbeziehung
des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.04.1980.
- Sollte
eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung
unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der
übrige Teil der Bestimmung wirksam. Die betroffenen Bestimmungen oder
Vereinbarungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau
erreicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.
Stand 2022